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Ratgeber

Pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige Entlastung, Zuschüsse & Auszeiten

Wenn Menschen alt werden oder durch Krankheit oder Unfall nicht mehr selbstständig alleine leben können, sind sie auf Hilfe Dritter angewiesen. Meistens sind es dann die Angehörigen aus dem engeren Familienkreis, die sich um ihre Lieben kümmern – laut Erhebung wird jeder zweite Pflegedürftige zu Hause von seinen Angehörigen gepflegt. Sie stellen sich der Herausforderung, Verantwortung für einen Menschen zu übernehmen, der das alleine nicht mehr schafft. Und dafür gebührt ihnen unsere Hochachtung!

Wer ist pflegender Angehöriger? ​

Pflegende Angehörige müssen mit dem Pflegebedürftigen nicht zwingend verwandt sein, wenn es auch meistens der Fall ist: Ehepartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern und Geschwister sind die Personen, die am häufigsten als pflegende Angehörige in Erscheinung treten. Aber auch enge Freunde, Bekannte oder Nachbarn können dazu gezählt werden, wenn sie sich um die Pflege kümmern – mit allen Pflichten und Rechten.
Gerade Erstere sind gesetzlich geregelt: Als Pflegeperson gelten Sie, wenn Sie Ihren Angehörigen zu Hause pflegen – oder in häuslicher Umgebung, das kann auch in Ihrem Haus sein oder in einer Senioren-WG –, und zwar mindestens zehn Stunden in der Woche an mindestens zwei Tagen. Hat Ihr Angehöriger bereits Pflegegrad 2, ist die Pflegeperson für die Dauer der Pflege unfall-, arbeitslosen- und rentenversichert.

Hilfe für pflegende Angehörige: Was müssen Sie wissen?

Pflege ist anstrengend, körperlich, aber auch und vor allem seelisch. Gerade wenn Sie miterleben, dass ein Angehöriger nicht mehr alleine zurechtkommt, ist das wie ein Blick in die eigene Zukunft. Sie tragen Verantwortung, fühlen sich verpflichtet – und müssen doch noch immer ihr eigenes Leben leben. Vielleicht können Sie jetzt nicht mehr in Vollzeit arbeiten, müssen ihren Urlaub absagen und verbringen weniger Zeit mit den übrigen Familienmitgliedern. Das sind alles Belastungen, die Sie nicht unterschätzen sollten.
Work-Life-Pflege-Balance
Sie haben einen Rechtsanspruch auf Freistellung von Ihrer Arbeit, dem Ihr Arbeitgeber zustimmen muss, wenn Sie einen Angehörigen pflegen, und zwar einmalig für sechs Monate. Das greift, wenn ein Pflegegrad vorliegt, Sie ein naher Angehöriger sind, Ihr Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat und Sie nicht verbeamtet sind. Zudem müssen Sie die Pflegebedürftigkeit durch eine Bescheinigung der Pflege- oder Krankenkasse oder des medizinischen Diensts nachweisen.
Wenn die Belegschaft Ihres Arbeitgebers mehr als 25 Beschäftigte aufweist und Sie mindestens 15 Stunden wöchentlich arbeiten, können Sie für zwei Jahre in Teilzeit gehen, in die sogenannte Familienpflegezeit. Sie können die Familienpflegezeit mit der Pflegezeit kombinieren, es bleibt aber bei einer maximalen Dauer von 24 Monaten. In dieser Zeit können Sie nicht gekündigt werden.
Während der Pflegezeit, in der Sie kein oder weniger Geld verdienen, können Sie vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen erhalten, das Ihnen monatlich wie ein Gehalt ausgezahlt wird.
Steuerlich können Sie übrigens den Pflege-Pauschbetrag als „Außergewöhnliche Belastung“ geltend machen, für den Sie keine Nachweise vorlegen müssen. Von Pflegegrad 2 bis 5 sind die Pauschbeträge gestaffelt: 600 Euro, 1100 Euro und jeweils 1800 Euro für die Pflegegrade 4 und 5.

Was ist, wenn ich als pflegender Angehöriger mal eine Auszeit brauche?

Pflege strengt an, pflegende Angehörige brauchen Auszeiten, um Kraft zu tanken. Das kann zum Beispiel ein Urlaub mit der Familie sein. Aber auch pflegende Angehörige können krank werden und einige Tage oder Wochen ausfallen. Trotzdem muss die Pflege gesichert sein. Dafür gibt es verschiedene Lösungen.
Als praxistauglich hat sich die stundenweise Seniorenbetreuung erwiesen. Seniorenbetreuer kümmern sich um den Haushalt, um Einkäufe, helfen beim Aufräumen, kochen Mahlzeiten und beschäftigen sich mit dem Pflegebedürftigen. Dabei buchen Sie einfach die Stunden, die Sie brauchen und die Sie dann nach dem jeweiligen Stundensatz (etwa 25 bis 35 Euro) bezahlen. Ab Pflegegrad 1 steht Ihnen dafür ein Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro monatlich zur Verfügung. Die stundenweise Seniorenbetreuung lässt sich flexibel einsetzen – und Sie wissen Ihren Angehörigen in guten Händen. Beachten Sie dabei, dass ein Seniorenbetreuer keine pflegerischen Tätigkeiten ausführt und Ihren Angehörigen auch nicht medizinisch versorgen darf.
Für diesen Fall gibt es die Verhinderungspflege, eine häusliche Ersatzpflege. Ab Pflegegrad 2 können Sie jährlich 1612 Euro für die Verhinderungspflege abrufen, die dann zum Beispiel ein Pflegedienst übernimmt.
In Abgrenzung zur Verhinderungspflege findet die Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim statt. Auch hier erhalten Sie Leistungen in Hohe von bis zu 1774 Euro jährlich. Dazu zieht Ihr Angehöriger für die Dauer der ersatzpflege in ein Pflegeheim – sofern Sie einen Platz finden, was sich bisweilen als sehr schwierig erweist.

Unsere Checkliste

Alles zu pflegenden Angehörigen auf einen Blick ​

Um Ihnen Ihre Entscheidung zu erleichtern und Sie gut vorbereitet in die Organisation der Pflege für Ihres Angehörigen zu leiten, hier unsere Checkliste mit allen wichtigen Informationen in Stichworten auf einen Blick.

Wie bekomme ich Zuschüsse von der Pflegekasse?

Ein Pflegegrad Ihres Angehörigen ist Voraussetzung für Zuschüsse von der Pflegekasse. Stellen Sie früh genug den Antrag für die Begutachtung durch den MD.

Was steht mir als pflegender Angehöriger zu?

• Entlastungsleistungen
1.500 Euro pro Jahr für beispielsweise Haushaltshilfen oder eine stundenweise Seniorenbetreuung ​

• Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2
bis zu 1.612 Euro pro Jahr für die häusliche Ersatzpflege

• Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2:
bis zu 1.774 Euro pro Jahr für die stationäre Ersatzpflege

• Pflegegeld ab Pflegegrad 2:
316 bis 901 Euro monatlich

Ich brauche eine Auszeit/Urlaub/bin selbst krank. Wie finanziere ich die Ersatzpflege?

Ab Pflegegrad 2 erhalten Sie von der Pflegekasse Zuschüsse zwischen 474 Euro und 3386 Euro.

Sie Sie haben noch Fragen zu pflegende Angehörige?

Wir beraten Sie kostenfrei und unverbindlich. Rufen Sie uns an, wir freuen uns auf Sie:

0201. 43 38 39 62

Montag - Freitag 8 - 16 Uhr

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